1Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. 2Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250