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Bundesentschädigungsgesetz – BEG

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(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.

(2) § 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26