print

Bundesentschädigungsgesetz – BEG

arrow_left arrow_right

Der Höchstbetrag des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26