BEG
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Bundesentschädigungsgesetz – BEG
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§ 174
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Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in
1.
das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
2.
das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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