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Bundesentschädigungsgesetz – BEG

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Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26