print

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

arrow_left arrow_right

(1) Ist die Freiheit im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung entzogen worden, so kann die Entschädigung in Zweifelsfällen davon abhängig gemacht werden, daß die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege aufgehoben oder geändert worden ist.

(2) 1Die Aufhebung oder die Änderung einer strafgerichtlichen Verurteilung ist durch die gerichtliche Entscheidung nachzuweisen, durch welche die Verurteilung aufgehoben oder geändert worden ist.
2Im Falle der Aufhebung oder der Änderung kraft Gesetzes ist eine Bescheinigung der nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Gerichte oder Behörden vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26