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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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1Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet.
2Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung.
3§ 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25