1Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. 2Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. 3§ 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250