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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(2) 1Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch §§ 184 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
2Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25