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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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(1) 1Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, so richtet sich die Fortführung des Verfahrens nach folgenden Vorschriften:
2

1.
Soweit das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, das auch nach diesem Gesetz zuständig ist, entscheidet dieses Gericht auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes;
2.
soweit das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht zuständig ist, ist das Verfahren an das nach diesem Gesetz zuständige Gericht erster Instanz abzugeben.

(2) 1Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
2Kann danach bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsmittel noch eingelegt werden, so tritt an Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels das Rechtsmittel, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach diesem Gesetz gegeben ist.

(3) 1Soweit gerichtliche Verfahren auf Grund dieses Gesetzes ihre Erledigung finden, bleiben Gebühren und Auslagen außer Ansatz.
2Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25