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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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1Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre.
2Die Verheiratung einer verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist kein beamten- oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Satzes 1.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25