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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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1Die Entschädigung nach § 43 wird als Kapitalentschädigung geleistet.
2Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsentziehung.
3Zugrunde zu legen sind die Kalendermonate, während deren die Freiheit entzogen war sowie je 30 Tage der Monate, in denen die Freiheit nur zeitweise entzogen war; mehrere Zeiten der Freiheitsentziehung werden zusammengerechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25