(1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.
(2) 1Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. 2§ 197 Abs. 1 findet Anwendung.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250