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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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(1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.

(2) 1Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen.
2§ 197 Abs. 1 findet Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25