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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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(1) 1Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen.
2§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(2) 1Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark.
2§ 71 findet entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25