arrow_left arrow_right
(1) 1Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. 2§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) 1Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. 2§ 71 findet entsprechende Anwendung.