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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25