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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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(1) 1Vorschüsse können nur gewährt werden, wenn ein Anspruch wegen eines bestimmten Schadens glaubhaft gemacht und die Gewährung eines Vorschusses zur Beseitigung einer Notlage erforderlich ist.
2Vorschüsse können auch aus sonstigen wichtigen Gründen, die einen Vorschuß als billig erscheinen lassen, gewährt werden.
3Der Vorschuß kann in einer einmaligen Leistung oder in einer befristeten laufenden Beihilfe bestehen.

(2) 1Der Vorschuß ist auf den bevorschußten Anspruch anzurechnen.
2Ist dies nicht möglich, so kann der Vorschuß auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25