(1) Die Entschädigung nach §§ 134 bis136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250