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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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1In den Fällen der sofortigen Beschwerde tritt an Stelle der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung eine Notfrist von drei Monaten.
2Wohnt der Beschwerdeführer im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.
3Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25