print

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

arrow_left arrow_right

1Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung.
2Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25