print

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

arrow_left arrow_right

1Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist.
2Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25