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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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1Für die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des § 228 Abs. 2 ist eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich.
2Die Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Behörden ist für die Entschädigungsorgane nicht bindend.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25