1Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28, 29 Nr. 1 bis3, §§ 30 bis37, 39 geleistet. 2Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250