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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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(1) Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141a und 141c entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert der Aufwendungen werden von dem nach § 185 zuständigen Lande ersetzt.

(2) 1Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse die Aufwendungen für die Krankenversorgung erbracht hat.

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Rückforderungsansprüche des Landes wegen zu Unrecht gewährten Kostenersatzes.
2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25