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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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1Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden.
2Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig wären, und die Kinderzuschläge zugrunde zu legen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25