Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150 bis159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verstorben ist.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250