print

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

arrow_left arrow_right

1Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich.
2Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25