1Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. 2Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250