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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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(1) 1Mit Einverständnis des Antragstellers kann die Entschädigungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht beiziehen.
2Die Entschädigungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Entschädigungsbehörde von privaten Ärzten, die den Verfolgten behandelt haben oder behandeln, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beiziehen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25