1Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. 2Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250