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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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1Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen.
2Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25