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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG

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1Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
2Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25