Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140