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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) – SGB 7

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(1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen

1.
Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
2.
Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse
erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich ist.

(2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und an die für den Vollzug des Chemikaliengesetzes sowie des Rechts der Bio- und Gentechnologie zuständigen Behörden übermittelt werden.

(3) Daten nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen oder Personen außerhalb der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der zuständigen Landesbehörden übermittelt werden, wenn der Unternehmer begründet nachweist, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte, und die Daten auf Antrag des Unternehmers als vertraulich gekennzeichnet sind.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 2.12.2025 I Nr. 302 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25