(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
(3) 1Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um.
2Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.