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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) – SGB 7

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(1) 1Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
2Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht.
3Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre.
4Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.

(2) 1Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
2

1.
30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und
2.
70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.

(3) 1Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
2

1.
30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und
2.
70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.

(+++ Hinweis: Zu den Neurenten-Faktoren für die Zeit ab 1.1.2015 vgl. V v. 9.12.2014 I 2005 u. für die Zeit ab 1.1.2021 vgl. V v. 14.12.2020 I 2932 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 2.12.2025 I Nr. 302 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25