Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) – SGB 7

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1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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