Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) – SGB 7

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1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden.
2Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen.
3§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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