(1) 1Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört.
2§ 129 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) 1Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens.
2Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile.
3Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
(3) Absatz 1 gilt nicht für