Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140