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Patentgesetz – PatG

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1Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
2Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25