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Patentgesetz – PatG

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1Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.
2Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu.
3Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25