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Patentgesetz – PatG

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1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25