(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
(2) 1Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden.
2Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen.
3Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
(3) 1Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten