print

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) – SGB 3

arrow_left arrow_right

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

1.
allgemeine Leistungen sowie
2.
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25