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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) – SGB 3

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Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

1.
er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
2.
er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
3.
Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
4.
er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
5.
seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25