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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) – SGB 3

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1Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren.
2Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
3§ 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26