Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) – SGB 3

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1Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über.
2§ 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.

Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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