print

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) – SGB 3

arrow_left arrow_right

1Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über.
2§ 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

3Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26