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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) – SGB 3

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Die allgemeinen Leistungen umfassen

1.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2.
Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,
3.
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,
4.
Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25