Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) – SGB 3

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1Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen.
2Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen.
3Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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