print

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) – SGB 3

arrow_left arrow_right

1Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird.
2Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25