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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX

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1Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen.
2Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.

3Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend.

4Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Änderung durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26