Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX

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(1) 1Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen.
2Für die Wahl gilt § 177 Absatz 2, 3, 6 und 7 entsprechend.

(2) § 180 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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