Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX

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1Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit.
2Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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